Beanstandung gemäss Art. 92 RTVG

Beschwerde gegen SRF-Kids-Reporter

Regenbogenwelt-Propaganda: Bunte Sorglosigkeit in der SRF-Kids-Reportage

Beanstandeter Beitrag: «Wer bin ich? Fragen und Antworten zum Thema Geschlechtsidentität», SRF Kids / «SRF Kids Reporter:in»
Publiziert: 21. Juli 2026, 13.28 Uhr

Angebotstyp: Übriges publizistisches Angebot der SRG (Art. 5a RTVG)

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich fristgerecht Beanstandung gegen den oben genannten Beitrag. Dieser verstösst nach meiner Auffassung in mehrfacher Hinsicht gegen die gesetzlichen Anforderungen an die sachgerechte, transparente und ausgewogene Berichterstattung sowie gegen die besonderen Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen.

Rechtsbegehren

  1. Es sei festzustellen, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
  2. Es sei darzulegen, welche redaktionellen Qualitätssicherungsmassnahmen bei der Erstellung des Beitrags getroffen wurden.
  3. Es sei der Beitrag vom Netz zu nehmen, eventualiter zu bearbeiten.
  4. Für den Fall einer Überarbeitung sei der Beitrag mit einer klaren Kennzeichnung des kontroversen Charakters des Themas, mit Belegen für sämtliche zentralen Tatsachenbehauptungen, mit der Ergänzung um unabhängige und breit abgestützte Beratungsangebote, unter Verzicht auf normative Handlungsempfehlungen an Kinder, sowie mit einem Hinweis auf die Einbindung der Eltern oder einer erwachsenen Vertrauensperson zu versehen.

Begründung

Der beanstandete Beitrag definiert Geschlechtsidentität als das, «wie du dich im Inneren fühlst, unabhängig davon, was andere über dich denken». Daraus folgt im Text die Grundaussage, dass das innere Gefühl darüber entscheide, welches Geschlecht ein Mensch habe.

Problematisch ist das vor allem deshalb, weil der Beitrag nicht mehr bloss erklärt, sondern eine bestimmte Deutung als selbstverständlich voraussetzt. Wer Kindern mitteilt, das innere Empfinden entscheide über das Geschlecht, greift in eine fachlich und gesellschaftlich umstrittene Frage ein, ohne diese Kontroverse kenntlich zu machen.

Gerade bei einem Kinderangebot ist das heikel, weil Kinder die Aussage mangels Vorwissens nicht einordnen können. Sie erhalten damit nicht eine offene Information, sondern eine fertige Sinngebung, die als allgemein gültig erscheint. Das widerspricht dem Anspruch an sachgerechte Information, wonach ein Beitrag verschiedene Sichtweisen sichtbar machen und dem Publikum eine eigene Urteilbildung ermöglichen soll.

Hinzu kommt, dass die Formulierung selbst nicht neutral ist. Sie verlagert die Frage vom objektivierbaren Sachverhalt hin zur subjektiven Selbstauslegung und setzt damit eine bestimmte weltanschauliche Position sprachlich bereits durch. Wird dieser Zugriff nicht als Standpunkt kenntlich gemacht, entsteht der Eindruck, es handle sich um gesichertes Wissen und nicht um eine Deutungsfrage. Besonders problematisch ist das im Hinblick auf Minderjährige, weil hier nicht nur informiert, sondern auch orientiert und prägend gewirkt wird. Wo eine Redaktion eine sensible Identitätsfrage ohne Gegenakzent, ohne Einordnung und ohne Hinweis auf bestehende Spannungen darstellt, verlässt sie die neutrale Vermittlung und nähert sich einer normativen Botschaft an.

Erschwerend kommt hinzu, dass zentrale Aussagen ohne hinreichende Belege und ohne nachvollziehbare Einordnung dargestellt werden. Die pauschale Berufung auf «Forschende» genügt den Anforderungen an eine transparente Herleitung nicht. Für ein kindliches Publikum, das den Inhalt weder selbst verifizieren noch kritisch gegenprüfen kann, entsteht dadurch der Eindruck gesicherter Tatsachen, obwohl es sich tatsächlich um eine fachlich umstrittene Sichtweise handelt.

Weiter fällt eine sprachliche und inhaltliche Einseitigkeit auf. Die verwendeten Begriffe und Formulierungen sind nicht bloss deskriptiv, sondern transportieren eine erkennbare Wertung. Auch die empfohlenen Anlaufstellen sind nicht neutral ausgestaltet, sondern verweisen ausschliesslich in einen bestimmten weltanschaulichen Kontext. Eine fachlich unabhängige, breit abgestützte Orientierung wird dem Publikum damit vorenthalten.

Besonders bedenklich ist dies bei einem Angebot, das sich an Kinder richtet. Der Beitrag wendet sich unmittelbar an Minderjährige, ohne erkennbaren Vorbehalt, ohne Einordnung durch eine unabhängige Fachperson und ohne Hinweis auf die Bedeutung der Eltern oder anderer Bezugspersonen. Damit vermittelt er nicht bloss Information, sondern legt die Wahrnehmung in einer für das Zielpublikum vorstrukturierten Weise fest.

Der Beitrag erscheint insgesamt aus rechtlicher Sicht in mehrfacher Hinsicht problematisch. Insbesondere ist er unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5a RTVG zu beanstanden, da es ihm an der gebotenen Sachgerechtigkeit fehlt und die Darstellung nicht geeignet ist, dem Publikum eine hinreichend differenzierte und eigenständige Meinungsbildung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass der Kinder- und Jugendschutz im Sinne von Art. 5 RTVG nicht ausreichend gewahrt erscheint, weil der Beitrag Minderjährige unmittelbar mit einer weltanschaulich sensiblen Thematik konfrontiert, ohne hierfür eine altersgerechte Einordnung oder Schutzvorkehrungen zu schaffen.

Darüber hinaus steht die Darstellung nicht in Einklang mit den publizistischen Grundsätzen von SRF zur Unabhängigkeit, Distanz und Ausgewogenheit. Die selektive Auswahl und Empfehlung externer Stellen lässt eine hinreichend neutrale und pluralistische Einbettung vermissen. Schliesslich berührt der Beitrag das elterliche Erziehungsrecht, indem Kinder in einer Frage von erheblicher weltanschaulicher Tragweite direkt angesprochen und an gezielt ausgewählte externe Anlaufstellen verwiesen werden, ohne die Eltern oder andere erziehungsberechtigte Bezugspersonen angemessen einzubeziehen.

Im Sinne dieser Ausführungen ersuche ich Sie um Gutheissung der eingangs formulierten Rechtsbegehren.

Freundliche Grüsse

Jérôme Schwyzer

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