E-Mail unseres Rechtsvertreters ans Volksschulamt Zürich in Sachen unrechtmässiger Anordnung der Zertifikatspflicht

31. Januar 2022

Sehr geehrter Herr Schweizer

Als einer der fürs Lehrernetzwerk tätigen Rechtsvertreter möchte ich mich vorliegend an Sie wenden, da Ihnen die Leitung der Rechtsabteilung des Volksschulamts Zürich obliegt.

Im Rahmen unserer Beobachtung der aktuellen Behördenpraxis haben wir festgestellt, dass nicht nur Gesundheitsbetriebe, auf welche die V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH anwendbar ist, sondern teils auch einzelne Schulen eine Zertifikatspflicht für ihre Mitarbeitenden im Schutzkonzept vorsehen, so beispielsweise auch die Heilpädagogische Schule XY. Konkret muss ein Mitarbeitender also entweder über ein Impf- oder Genesungszertifikat verfügen oder aber ist eine Testteilnahme für Mitarbeitende verpflichtend. Dies steht unseres Erachtens jedoch im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage, welcher klar festhält, dass das Zertifikat am Arbeitsplatz nur eingesetzt werden darf, wenn die Mitarbeitenden oder die Mitarbeitendenvertretung vorgängig angehört wurden. Ebenso zählt § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich/ZH – und diese Verordnung (und nicht jene für Spitäler!) ist für Schulbetriebe massgebend – den Inhalt schulischer Schutzkonzepte auf, ohne eine Zertifikatspflicht vorzusehen, wobei generell-abstrakte Massnahmen gemäss § 54b GesG/ZH vom Regierungsrat und nicht einzelnen Schulen festzulegen sind (Urteil AN.2021.00004 des VGer ZH) und eine regierungsrätliche Kompetenznorm zugunsten einzelner Schulen zwar z.B. für Maskenpflicht und Hygieneregeln besteht, nicht aber den Zertifikatseinsatz. Im Gegenteil sieht § 2 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich/ZH eine Testpflicht nur (und zertifikatsstatusunabhängig) für Lehrpersonen mit Maskenattest vor – und nicht pauschal alle ungeimpften Lehrpersonen.

Teilen Sie vor diesem Hintergrund meine Auffassung, dass die seitens einzelner Schulen eigenmächtig erfolgende Einführung einer Zertifikatspflicht für Mitarbeitende den Wertungen der V Covid-19 Bildungsbereich/ZH wie auch jener der Covid-19-Verordnung besondere Lage zuwiderläuft und damit kompetenzwidrig ist? Und dass dies nur harte/trockene Zuständigkeitsfragen betrifft, ohne überhaupt etwas inhaltlich über die Verhältnismässigkeit der Covid-Schutzmassnahmen auszusagen? In diesem Sinne hoffe ich auf Wahrnehmung Ihrer Aufsichtsfunktion und ein Einschreiten gegenüber Kompetenzüberschreitungen einzelner Schulbehörden, denn dies können Sie bestens, ohne die Covid-Massnahmen als solche grundsätzlich in Frage zu stellen. Ich würde mich über eine Rückmeldung Ihrerseits freuen und hoffe auf Ihr rechtsstaatliches Wirken.

Mit freundlichen Grüssen
Artur Terekhov

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