Sehr geehrter Herr Weisenhorn
Als einer der fürs Lehrernetzwerk tätigen Rechtsvertreter möchte ich mich vorliegend an Sie wenden, da Sie innerhalb des kantonszürcherischen Volksschulamtes für die Vikariatszuteilungen bzw. den Personalbereich federführend zuständig sind. Mittlerweile haben uns mehrere Meldungen erreicht, wonach angeblich oder tatsächlich covid-massnahmekritische Lehrpersonen für die Geltungsdauer der V Covid-19 Bildungsbereich/ZH gemäss bilateralen Mitteilungen Ihrerseits bis auf Weiteres nicht mehr für Vikariatseinsätze vorgesehen werden.
Besonders bedenklich ist dabei, dass die Vorwürfe gegen die betroffenen Vikariatslehrpersonen mitnichten in allen Fällen belegt wären. Bei einer Lehrerin wurde beispielsweise für den Zeitraum von drei Tagen (!) deren Krankschreibung angezweifelt und die Aussagen von Lehrerin und Schulleitung gingen weit auseinander. Bei einer anderen Lehrperson reichte offenbar die Denunziation seitens Eltern in der betreffenden ländlichen Schulgemeinde, dass Sie einen temporären Vikariatsstopp verfügt haben. Dabei war in sachverhaltsbezogener Hinsicht – zumindest gemäss den mir vorliegenden Informationen – nicht mehr und nicht weniger erstellt, als dass jene Lehrperson ihren SchülerInnen gesagt hatte, sie dürften die Maske während des Unterrichts kurz unter die Nase ziehen, wenn sie zu wenig Luft im Unterricht erhielten. Zu einer eigentlichen Maskenpflichtverletzung wurde nie angestiftet und doch steht jene Lehrperson nun als “Covidiotin” da.
Zwar trifft zu, dass die Vorschriften für Vikariatslehrpersonen in § 25 ff. LPG/ZH hinsichtlich Stellenausschreibung oder Kündigungsfrist den Behörden weit mehr Freiheit einräumen als bei unbefristeten Anstellungen, was mit Blick auf Art. 342 Abs. 1 lit. a OR auch nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann aus Art. 27 BV auch kein öffentlich-rechtlicher Anstellungsanspruch von Vikaren abgeleitet werden (BGer 8C_763/2018, E. 4.3). Wie aus dem soeben zitierten Bundesgerichtsurteil und den diversen vom selben Beschwerdeführer verursachten Verwaltungsgerichtsurteilen hervorgeht, haben Sie in der Vergangenheit gegenüber Vikaren aber ganz offensichtlich eine sehr grosszügige Praxis walten lassen und selbst gesperrten und mehrfach vor Bundesgericht gegen ihren Arbeitgeber prozessierenden Vikariatslehrpersonen immer wieder neue Chancen gegeben. Warum in Covid-Zeiten Ihre Praxis nun um ein x-faches restriktiver ist und schon einzelne und nota bene bestrittene Vorfälle ausreichen, um eine Vikariatslehrperson temporär nicht mehr einzusetzen, bleibt schleierhaft. Trotz fehlenden Anstellungsanspruchs gilt es jedenfalls auf jenen Wertungswiderspruch hinzuweisen.
In diesem Sinne bitte ich Sie künftig um eine liberalere Verhältnismässigkeitspraxis beim Einsatz von Zürcher Vikariatslehrpersonen und insbesondere eine Beachtung des Beweisprinzips, wenn die Sachdarstellungen einer Vikariatslehrperson und den Schulgemeindeverantwortlichen auseinandergehen. Ich danke für Ihre Kenntisnahme und hoffe auf die entsprechende Berücksichtigung meiner Zeilen.
Mit freundlichen Grüssen
Artur Terekhov